(7) Bis zum 12. Februar 2027 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Folgenden:
- a. Vorschriften für die Berechnung, Prüfung und Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c und Absatz 2, einschließlich der Methode zur Bestimmung der Masse der aufgekommenen Verpackungsabfälle und des Formats für die Übermittlung dieser Daten;
- b. der Methode für die Berechnung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen pro Kopf gemäß Absatz 1 Buchstabe b und das Format für die Übermittlung dieser Daten;
- c. den Korrekturfaktor gemäß Artikel 43 Absatz 2 zur Berücksichtigung des Anstiegs oder Rückgangs des Tourismus im Vergleich zum Basisjahr.