Artikel 33 Verpflichtendes Wiederverwendungsangebot für das Gastgewerbe, das Getränke oder Speisen zum Mitnehmen anbietet
(1) Bis zum 12. Februar 2028 müssen Endvertreiber, die im Gastgewerbe tätig sind und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats heiße oder kalte Getränke oder fertig zubereitete Lebensmittel in Verpackungen zum Mitnehmen bereitstellen, den Verbrauchern die Möglichkeit einräumen, die Produkte in einer wiederverwendbaren Verpackung innerhalb eines Wiederverwendungssystems zu erhalten.
(2) Die Endvertreiber weisen die Verbraucher an der Verkaufsstelle durch gut sichtbare und lesbare Hinweistafeln oder -schilder auf die Möglichkeit hin, die Produkte in einer wiederverwendbaren Verpackung zu erhalten.
(3) Die Endvertreiber dürfen die in die wiederverwendbare Verpackung gefüllten Produkte zu keinem höheren Preis oder nicht zu weniger günstigen Bedingungen als eine Verkaufseinheit anbieten, die aus dem gleichen Produkt und einer Einwegverpackung besteht.
(4) Endvertreiber sind von der Anwendung dieses Artikels ausgenommen, wenn sie unter die am 11. Februar 2025 geltende Definition eines Kleinstunternehmens gemäß der Empfehlung 2003/361/EG fallen.
(5) Ab 2030 bemühen sich die Endvertreiber, 10 % der Produkte in wiederverwendbaren Verpackungsformaten zum Verkauf anzubieten.
(6) Unter den in Artikel 51 genannten Bedingungen können die Mitgliedstaaten Ziele für Wirtschaftsakteure festlegen, die höher sind als das in Absatz 5 des vorliegenden Artikels festgelegte Mindestziel, soweit höhere Ziele erforderlich sind, damit der betreffende Mitgliedstaat ein oder mehrere der Ziele gemäß Artikel 43 erreichen kann.