(2) Wenn Verbraucher ihr eigenes Behältnis zum Befüllen mitbringen, dürfen Endvertreiber gemäß Absatz 1 ihnen die Produkte zu keinem höheren Preis und nicht zu weniger günstigen Bedingungen anbieten als beim Verkauf der Verkaufseinheit, die aus dem gleichen Produkt und einer Einwegverpackung besteht.