Artikel 34 Kunststofftragetaschen
(1) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um eine dauerhafte Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen in ihrem Hoheitsgebiet zu erreichen.
(2) 1Bei den Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten ergreifen müssen, um das in Absatz 1 festgelegte Ziel zu erreichen, werden die Umweltauswirkungen von leichten Kunststofftragetaschen bei der Herstellung, nach dem Recycling oder der Beseitigung sowie ihre Kompostierungseigenschaften, ihre Haltbarkeit oder ihr spezifischer Verwendungszweck berücksichtigt. 2Abweichend von Artikel 4 können diese Maßnahmen Marktbeschränkungen umfassen, sofern diese verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind.
(3) Zusätzlich zu den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Verpflichtungen aus dem AEUV in Bezug auf sämtliche Arten von Kunststofftragetaschen ungeachtet ihrer Wandstärke Maßnahmen — wie den Einsatz von wirtschaftlichen Instrumenten — und nationale Reduktionsziele festlegen.
(4) Die Mitgliedstaaten können sehr leichte Kunststofftragetaschen, die aus Hygienegründen erforderlich sind oder als Verkaufsverpackung für lose Lebensmittel bereitgestellt werden, um Lebensmittelverschwendung zu verhindern, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausnehmen.
(5) Bis zum 12. Februar 2032 erstellt die Kommission einen Bericht über andere als in den Absätzen 1 und 2 genannte Verpackungsmaterialien, die sich wahrscheinlich stärker negativ auf die Umwelt auswirken als leichte Kunststofftragetaschen, und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag mit Reduktionszielen und mit Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele vor.