Artikel 31 Berichterstattung über Wiederverwendungsziele an die zuständigen Behörden
(1) Wirtschaftsakteure gemäß Artikel 29 Absätze 1 bis 8 übermitteln der in Artikel 40 genannten zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr einen Bericht, der die Daten in Bezug auf die Erreichung der in Artikel 29 festgelegten Wiederverwendungsziele enthält.
(2) Der Bericht gemäß Absatz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden, vorzulegen.
(3) Das erste Berichtsjahr betrifft das Kalenderjahr 2030.
(4) Die zuständigen Behörden richten elektronische Systeme ein, über die ihnen die Daten gemeldet werden, und legen die zu verwendenden Formate fest.
(5) Die zuständigen Behörden können die Wirtschaftsakteure dazu auffordern, alle zusätzlichen Informationen, die erforderlich sind, um die Zuverlässigkeit der übermittelten Daten zu gewährleisten, zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen den in Absatz 1 genannten Bericht.
(7) 1Die Kommission richtet bis zum 12. Februar 2027 eine europäische Beobachtungsstelle für die Wiederverwendung ein. 2Die Beobachtungsstelle ist dafür verantwortlich, die Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen zu überwachen, Daten über Wiederverwendungsverfahren zu sammeln und zur Entwicklung bewährter Verfahren im Bereich der Wiederverwendung beizutragen.