(2) Um die Erreichung der Zielvorgaben gemäß Artikel 29 Absatz 6 und Artikel 33 nachzuweisen, berechnet der Endvertreiber, der diese Produkte Verbrauchern im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellt, für jedes Ziel getrennt Folgendes:
- a. die Gesamtzahl der Verkaufseinheiten oder das Gesamtvolumen an Getränken, die in einem Kalenderjahr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in wiederverwendbaren Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems bereitgestellt wurden;
- b. die Gesamtzahl der Verkaufseinheiten oder das Gesamtvolumen an Getränken, die in einem Kalenderjahr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in anderen Verpackungen als den unter Buchstabe a genannten bereitgestellt wurden.