(1) 1Bis zum 12. August 2028 oder 30 Monate nach dem Erlass der in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die harmonisierten Kennzeichnungen, die die getrennte Sammlung aller materialspezifischen Fraktionen von Verpackungsabfällen ermöglichen, die in getrennten Behältnissen entsorgt werden sollen, gut sichtbar, lesbar und dauerhaft auf allen Abfallbehältern für die Sammlung von Verpackungsabfällen angebracht, aufgedruckt oder eingraviert werden. 2Ein Behältnis für Verpackungsabfälle kann mehr als ein Etikett tragen. 3Diese Verpflichtung gilt nicht für Behältnisse, die unter Pfand- und Rücknahmesysteme fallen.
(2) 1Bis zum 12. August 2026 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um harmonisierte Kennzeichnungen und Spezifikationen für die Kennzeichnungsanforderungen und Formate für die Kennzeichnung von Behältnissen gemäß Absatz 1 dieses Artikels festzulegen. 2Bei der Ausarbeitung dieser Durchführungsrechtsakte berücksichtigt die Kommission die Besonderheiten der in den Mitgliedstaaten eingerichteten Sammelsysteme und die Besonderheiten von Verbundverpackungen. 3Die Kennzeichnung von Behältnissen muss der Kennzeichnung für Verpackungen gemäß Artikel 12 Absatz 6 entsprechen, mit Ausnahme der Kennzeichnung von Verpackungen, die unter Pfand- und Rücknahmesysteme fallen. 4Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.