Artikel 12 Kennzeichnung von Verpackungen
(1) 1Ab dem 12. August 2028 oder ab 24 Monaten ab dem Inkrafttreten der gemäß den Absätzen 6 oder 7 dieses Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, werden in Verkehr gebrachte Verpackungen mit einer harmonisierten Kennzeichnung versehen, das Angaben über die Materialzusammensetzung enthält, um den Verbrauchern das Sortieren zu erleichtern. 2Die Kennzeichnung beruht auf Piktogrammen und ist leicht verständlich, auch für Menschen mit Behinderungen. 3Bei den in Artikel 9 Absatz 1 genannten Verpackungen und gegebenenfalls bei den in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verpackungen muss auf der Kennzeichnung angegeben werden, dass das Material kompostierbar ist, dass es nicht für die Eigenkompostierung geeignet ist und dass die kompostierbaren Verpackungen nicht in die Natur entsorgt werden. 4Mit Ausnahme von Verpackungen für den elektronischen Handel gilt diese Verpflichtung nicht für Transportverpackungen oder für Verpackungen, die unter ein Pfand- und Rücknahmesystem fallen.
(2) 1Wiederverwendbare Verpackungen, die ab dem 12. Februar 2029 oder ab 30 Monaten ab dem Inkrafttreten des gemäß Absatz 6 erlassenen Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, in Verkehr gebracht werden, müssen mit einer Kennzeichnung, die die Abnehmer über die Wiederverwendbarkeit der Verpackungen informiert, versehen werden. 2Weitere Informationen über die Wiederverwendbarkeit, unter anderem über die Verfügbarkeit eines lokalen, nationalen oder unionsweiten Wiederverwendungssystems und Informationen über Sammelstellen, werden mit einem QR-Code oder einem anderen standardisierten und offenen digitalen Datenträger zur Verfügung gestellt, der die Nachverfolgung der Verpackung sowie die Berechnung von Umläufen und Kreislaufdurchgängen oder, falls diese Berechnung nicht machbar ist, eine Schätzung des Durchschnitts erleichtert. 3Darüber hinaus müssen wiederverwendbare Verkaufsverpackungen in der Verkaufsstelle eindeutig als solche gekennzeichnet und von Einwegverpackungen unterschieden werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels gilt die Verpflichtung, eine Kennzeichnung und einen QR-Code oder einen anderen standardisierten und offenen digitalen Datenträger anzubringen, nicht für offene Kreislaufsysteme, die nicht über einen Systembetreiber gemäß Anhang VI verfügen.
(4) 1Werden Verpackungen, auf die Artikel 7 Anwendung findet, ab dem 12. August 2028 oder ab 24 Monaten ab dem Inkrafttreten des gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, in Verkehr gebracht und sind sie mit einer Kennzeichnung versehen, die Angaben über den Rezyklatanteil enthält, so muss diese Kennzeichnung und gegebenenfalls der QR-Code oder ein anderer standardisierter und offener digitaler Datenträger den Spezifikationen entsprechen, die in dem gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels erlassenen einschlägigen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind, und muss auf der in Artikel 7 Absatz 8 festgelegten Methode beruhen. 2Ist eine Verpackung mit einer Kennzeichnung versehen, die Angaben über den Anteil biobasierten Kunststoffs enthält, so muss diese Kennzeichnung den Spezifikationen entsprechen, die in dem gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels erlassenen einschlägigen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind.
(5) 1Die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Kennzeichnungen und der QR-Code oder ein anderer standardisierter und offener digitaler Datenträger gemäß Absatz 2 werden gut sichtbar, deutlich lesbar und fest auf der Verpackung angebracht, aufgedruckt oder eingraviert, sodass sie nicht leicht entfernt werden können. 2Die enthaltenen Informationen müssen auch den Endabnehmern vor dem Kauf des Produkts im Online-Verkauf zur Verfügung stehen. 3Ist eine solche Anbringung, ein solcher Aufdruck oder eine solche Gravur wegen der Beschaffenheit und der Größe der Verpackung nicht möglich oder nicht sinnvoll, so wird die Kennzeichnung, der QR-Code oder der andere standardisierte und offene digitale Datenträger auf der Umverpackung angebracht. 4Ist auch dies aufgrund der Beschaffenheit und der Größe der Verpackung nicht möglich oder nicht sinnvoll oder sollte ein diskriminierungsfreier Zugang schutzbedürftiger Gruppen, insbesondere von Menschen mit Sehbehinderung, zu Informationen vorgesehen werden, so werden die Informationen über einen einzigen elektronisch lesbaren Code oder einen anderen Datenträger bereitgestellt.
(6) 1Bis zum 12. August 2026 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um eine harmonisierte Kennzeichnung und Spezifikationen für die Kennzeichnungsanforderungen und Formate, auch wenn die Kennzeichnung mit digitalen Mitteln erfolgt, für die in den Absätzen 1, 2 und 4 dieses Artikels genannte Kennzeichnung von Verpackungen festzulegen. 2Bei der Ausarbeitung dieser Durchführungsrechtsakte berücksichtigt die Kommission die Besonderheiten von Verbundverpackungen. 3Bei der Entwicklung der harmonisierten Kennzeichnung von Verpackungen, die unter Pfand- und Rücknahmesysteme gemäß Artikel 50 Absatz 2 fallen, berücksichtigt die Kommission etwaige Unterschiede bei dem von den Mitgliedstaaten erhobenen Pfand. 4Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(7) Bis zum 12. August 2026 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methode für die Angabe der Materialzusammensetzung von Verpackungen gemäß Absatz 1, einschließlich Verbundverpackungen und integrierter oder separater Bestandteile von Verpackungen, mittels standardisierter und offener digitaler Kennzeichnungstechnologien.
(8) 1Unbeschadet der Anforderungen für andere harmonisierte EU-Kennzeichnungen dürfen die Wirtschaftsakteure keine Kennzeichnungen, Kennzeichen, Symbole oder Aufschriften bereitstellen oder anbringen, die die Verbraucher oder andere Endabnehmer hinsichtlich der Nachhaltigkeitsanforderungen für Verpackungen, anderer Verpackungsmerkmale oder der Abfallbewirtschaftungsoptionen für Verpackungen, für die in dieser Verordnung eine harmonisierte Kennzeichnung festgelegt wurde, irreführen oder verwirren könnten. 2Die Kommission erlässt gegebenenfalls Leitlinien, um Aspekte zu klären, die Verbraucher oder andere Endabnehmer irreführen oder verwirren können.
(9) 1Ab dem 12. Februar 2027 dürfen Verpackungen, die unter ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung fallen, im gesamten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, in dem dieses Regime oder System Anwendung findet, gekennzeichnet werden. 2Diese Kennzeichnung ist nur mittels entsprechendem Symbol in einem QR-Code oder einer anderen standardisierten und offenen digitalen Kennzeichnungstechnologievorzunehmen, um anzuzeigen, dass der Hersteller seine Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung erfüllt. 3Dieses Symbol muss klar und eindeutig sein und darf Verbraucher oder andere Endabnehmer hinsichtlich der Recyclingfähigkeit oder Wiederverwendbarkeit der Verpackungen nicht irreführen.
(10) 1Verpackungen, die unter ein anderes Pfand- und Rücknahmesystem als das in Artikel 50 Absatz 1 genannte fallen, können nach nationalem Recht in dem gesamten Gebiet, in dem dieses Regime oder System Anwendung findet, mit einem entsprechenden Symbol gekennzeichnet werden. 2Dieses Symbol muss klar und eindeutig sein und darf Verbraucher oder andere Endabnehmer hinsichtlich der Recyclingfähigkeit und Wiederverwendbarkeit der Verpackungen in den Mitgliedstaaten, in denen sie zurückgegeben werden, nicht irreführen. 3Die Mitgliedstaaten dürfen das Anbringen von Kennzeichnungen hinsichtlich Pfand- und Rücknahmesystemen anderer Mitgliedstaaten nicht verbieten.
(11) Dieser Artikel gilt nicht für Primärverpackungen und die äußere Umhüllung im Sinne der Verordnungen (EU) 2017/745, (EU) 2017/746 und (EU) 2019/6 und der Richtlinie 2001/83/EG, wenn auf der Verpackung aufgrund anderer Kennzeichnungsvorschriften gemäß den genannten Gesetzgebungsakten der Union kein Platz vorhanden ist oder wenn die Kennzeichnung der Verpackung die sichere Verwendung von Human- oder Tierarzneimitteln gefährden könnte.
(12) Verpackungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 4, die vor Ablauf der in diesen Absätzen genannten Fristen in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt werden und die nicht den in diesen Absätzen festgelegten Kriterien entsprechen, dürfen bis zu drei Jahre ab dem Inkrafttreten der in diesen Absätzen festgelegten Kennzeichnungsanforderungen auf dem Markt bereitgestellt werden.