Umweltaussagen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe o der Richtlinie 2005/29/EG hinsichtlich Verpackungseigenschaften, für die in dieser Verordnung rechtliche Anforderungen festgelegt sind, können in Bezug auf in Verkehr gebrachte Verpackungen gemacht werden, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllen:
- a. Die Aussagen werden nur in Bezug auf Verpackungseigenschaften gemacht, die über die in dieser Verordnung festgelegten geltenden Mindestanforderungen hinausgehen, und zwar im Einklang mit den darin festgelegten Kriterien, Methoden und Berechnungsregeln; und
- b. in den Aussagen wird angegeben, ob sie sich auf die Verpackungseinheit, einen Teil der Verpackungseinheit oder auf alle vom Wirtschaftsakteur in Verkehr gebrachten Verpackungen beziehen.