(1) Verpackungen, die ab dem 11. Februar 2025 in Verkehr gebracht werden, gelten als wiederverwendbar, wenn sie alle folgenden Anforderungen erfüllen:
- a. Sie wurden mit dem Ziel konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht, mehrfach wiederverwendet werden zu können;
- b. sie wurden so konzipiert und gestaltet, dass sie unter normalerweise vorhersehbaren Nutzungsbedingungen so viele Kreislaufdurchgänge wie möglich absolvieren können;
- c. sie erfüllen die geltenden Anforderungen in Bezug auf Verbrauchergesundheit, Sicherheit und Hygiene;
- d. sie können entleert oder entladen werden, ohne derart beschädigt zu werden, dass eine Weiter- und Wiederverwendung verhindert würde;
- e. sie können unter Wahrung der Qualität und Sicherheit des verpackten Produkts und unter Einhaltung der geltenden Sicherheits- und Hygienevorschriften, einschließlich der Vorschriften über Lebensmittelsicherheit, entleert, entladen, wiederbefüllt oder wiederbeladen werden;
- f. sie können gemäß Anhang VI Teil B rekonditioniert werden, wobei ihre Fähigkeit zur Erfüllung der vorgesehenen Funktion erhalten bleibt;
- g. sie ermöglichen das Anbringen von Etiketten sowie die Bereitstellung von Informationen über die Eigenschaften des Produkts und über die Verpackung selbst, einschließlich aller einschlägigen Hinweise und Informationen zur Gewährleistung der Sicherheit, zur angemessenen Verwendung, zur Rückverfolgbarkeit und zur Haltbarkeit des Produkts;
- h. sie können entleert, entladen, wiederbefüllt oder wiederbeladen werden, ohne dass dies die Gesundheit und Sicherheit der dafür zuständigen Personen gefährdet; und
- i. sie erfüllen die spezifischen Anforderungen für recyclingfähige Verpackungen gemäß Artikel 6, damit sie recycelt werden können, wenn sie zu Abfall werden.