(3) Ein Unternehmen, das auf einem Markt für Briefdienstleistungen marktbeherrschend ist, hat im Bereich der Beförderung von Warensendungen im Sinne des § 3 Nummer 20 Teile der von ihm erbrachten Beförderungsleistung gesondert anzubieten, soweit ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist. Der Zugangsanspruch besteht nur gegenüber anderen Anbietern von Briefdienstleistungen und nur, wenn
- 1. das nachfragende Unternehmen nicht marktbeherrschend ist,
- 2. das nachfragende Unternehmen Postdienstleistungen nach § 3 Nummer 15 Buchstabe a zumindest teilweise über eine eigene Zustellinfrastruktur erbringt und
- 3. ohne den Zugangsanspruch Wettbewerb auf demselben oder einem anderen Markt unverhältnismäßig behindert würde.
Der marktbeherrschende Anbieter darf die Teilleistung nur verweigern, wenn er nachweist, dass durch sie die Funktionsfähigkeit seiner Einrichtungen oder die Betriebssicherheit gefährdet würde, oder im Einzelfall die vorhandenen Kapazitäten für die nachgefragte Leistung erschöpft sind. Sieht der marktbeherrschende Anbieter die Gefahr, dass durch ein Zugangsbegehren eines Anbieters die Vorgaben des Satzes 2 umgangen werden könnten, ist er berechtigt, den Abschluss einer Zugangsvereinbarung abzulehnen. § 57 bleibt unberührt.