(5) Die Bundesnetzagentur legt durch Allgemeinverfügung fest,
- 1. in welchem Umfang und in welcher Form Informationen nach Absatz 3 Satz 1,
- 2. in welchem Umfang, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt Informationen nach Absatz 3 Satz 2 und
- 3. in welchem Umfang, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt Zugangsvereinbarungen nach Absatz 4
zur Verfügung zu stellen beziehungsweise vorzulegen sind.