(1) Die Kosten werden angesetzt:
- 1. beim Deutschen Patent- und Markenamt
- a) bei Einreichung einer Anmeldung,
- b) bei Einreichung eines Antrags,
- c) im Fall eines Beitritts zum Einspruchsverfahren,
- d) bei Einreichung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie
- e) bei Einlegung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels,
- 2. beim Bundespatentgericht
- a) bei Einreichung einer Klage,
- b) bei Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung,
- c) im Fall eines Beitritts zum Einspruch im Beschwerdeverfahren oder im Verfahren nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie
- d) bei einer erfolglosen Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
auch wenn sie bei einem ersuchten Gericht oder einer ersuchten Behörde entstanden sind.