(4) Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:
- a. die nach Absatz 1 zu übermittelnden Informationen einschließlich des Geschäftsplans,
- b. die in die Meldungen nach Artikel 27f Absatz 2 aufzunehmenden Informationen in Bezug auf genehmigte Veröffentlichungssysteme oder genehmigte Meldemechanismen.