(1) Datenbereitstellungsdienstleister werden von der ESMA oder gegebenenfalls der nationalen zuständigen Behörde für die Zwecke dieses Titels zugelassen, wenn
- a. der Datenbereitstellungsdienstleister eine juristische Person mit Sitz in der Union ist und
- b. der Datenbereitstellungsdienstleister die Anforderungen dieses Titels erfüllt.