(2) Die ESMA wählt für jede der in Absatz 1 genannten Anlageklassen den Bewerber, der für den Betrieb des konsolidierten Datentickers geeignet ist, auf der Grundlage folgender Kriterien aus:
- a. der technischen Fähigkeit des Bewerbers, in der gesamten Union stabile konsolidierte Datenticker bereitzustellen;
- b. der Fähigkeit des Bewerbers, die in Artikel 27h festgelegten organisatorischen Anforderungen zu erfüllen;
- c. c)der Fähigkeit des Bewerbers Folgendes je nach Fall einzuholen, zu konsolidieren und zu verteilen:
- i) bei Aktien und börsengehandelten Fonds die Vorhandels- und Nachhandelsdaten;
- ii) bei Schuldverschreibungen die Nachhandelsdaten;
- iii) bei OTC-Derivaten die Nachhandelsdaten;
- d. der Angemessenheit der Leitungsstruktur des Bewerbers;
- e. der Geschwindigkeit, mit der der Bewerber zentrale Marktdaten und aufsichtsrechtliche Daten verteilen kann;
- f. der Eignung der Verfahren und Vorkehrungen des Bewerbers zur Sicherstellung der Datenqualität;
- g. der Gesamtausgaben, die der Bewerber für die Entwicklung des konsolidierten Datentickers tätigen muss, und der Kosten des laufenden Betriebs des konsolidierten Datentickers;
- h. der Höhe der Gebühren, die der Bewerber bei den verschiedenen Arten von Nutzern des konsolidierten Datentickers zu erheben beabsichtigt, der Einfachheit seiner Gebühren- und Lizenzmodelle sowie der Einhaltung von Artikel 13;
- i. für den konsolidierten Datenticker für Schuldverschreibungen der Existenz von Vereinbarungen über die Umverteilung der Einnahmen gemäß Artikel 27h Absatz 5;
- j. der Nutzung moderner Schnittstellentechnologien durch den Bewerber für die Verbreitung von zentralen Marktdaten und aufsichtsrechtlichen Daten sowie für die Konnektivität;
- k. der Eignung der vom Bewerber getroffenen Vorkehrungen zur Führung von Aufzeichnungen gemäß Artikel 27ha Absatz 3;
- l. der Fähigkeit des Bewerbers, Widerstandsfähigkeit und Betriebskontinuität sicherzustellen, und der Vorkehrungen, die der Bewerber zur Minderung und Bekämpfung von Systemausfällen und Cyberrisiken einzuführen beabsichtigt;
- m. der Vorkehrungen, die der Bewerber einzuführen beabsichtigt, um den Energieverbrauch durch die Erfassung, Verarbeitung und Speicherung von Daten zu verringern;
- n. bei Einreichung eines Antrags durch gemeinsame Bewerber der Notwendigkeit — in Bezug auf die technische und logistische Kapazität — für jeden der Bewerber, einen gemeinsamen Antrag zu stellen.