(2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben:
- 1. die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet,
- 2. die EG-Nummer und das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union,
- 3. der Name und die Anschrift des Einsprechenden,
- 4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
- 5. die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt.