(2) Das Zeugnis ist dem Gläubiger auf seinen Antrag zu erteilen, wenn
- 1. der Schuldner bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde keine Beschwerdeschrift eingereicht hat,
- 2. das Rechtsbeschwerdegericht die Anordnung des Beschwerdegerichts aufgehoben hat (§ 18 Absatz 3 Satz 2) oder
- 3. das Rechtsbeschwerdegericht die Rechtsbeschwerde des Schuldners zurückgewiesen hat.