(2) Das Zeugnis ist dem Gläubiger auf seinen Antrag zu erteilen, wenn
- 1. der Schuldner bis zum Ablauf der Beschwerdefrist keine Beschwerdeschrift eingereicht hat,
- 2. das Beschwerdegericht die Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen und keine Anordnung nach § 18 Absatz 2 erlassen hat,
- 3. das Rechtsbeschwerdegericht die Anordnung des Beschwerdegerichts aufgehoben hat (§ 18 Absatz 3 Satz 2) oder
- 4. das Rechtsbeschwerdegericht den Titel zur Zwangsvollstreckung zugelassen hat.