(2) Die einheitliche Anlaufstelle hat folgende Aufgaben:
- a. Koordinierung innerhalb des Mitgliedstaats in allen Fragen im Zusammenhang mit dieser Verordnung,
- b. Unterstützung öffentlicher Stellen in dem Mitgliedstaat bei der Einrichtung oder Anpassung der Verfahren, mit denen sie die in Artikel 3 und dem Anhang genannten Interoperabilitätsbewertungen durchführen,
- c. Förderung der Weitergabe und Weiterverwendung von Interoperabilitätslösungen über das Portal für ein interoperables Europa oder ein anderes einschlägiges Portal,
- d. Bereitstellung landesspezifischen Wissens im Portal für ein interoperables Europa,
- e. Koordinierung und Förderung der aktiven Einbeziehung eines breiten Spektrums nationaler, regionaler und lokaler Stellen in die in den Artikeln 9 bis 14 genannten Unterstützungsprojekte für die Politikumsetzung und
- f. Unterstützung öffentlicher Stellen in den Mitgliedstaaten bei ihrer Zusammenarbeit mit den einschlägigen öffentlichen Stellen in anderen Mitgliedstaaten zu den unter diese Verordnung fallenden Themen.