(4) Die Mitglieder der Gemeinschaft für ein interoperables Europa können u. a. dazu eingeladen werden,
- a. zu den Inhalten des Portals für ein interoperables Europa beizutragen,
- b. Fachwissen bezüglich der Entwicklung von Interoperabilitätslösungen einzubringen,
- c. sich an den Arbeitsgruppen und anderen Tätigkeiten zu beteiligen,
- d. sich an den in den Artikeln 9 bis 14 genannten Unterstützungsmaßnahmen zu beteiligen,
- e. die Verwendung von Interoperabilitätsnormen und -rahmen zu fördern.