(1) Die Deutsche Industrie- und Handelskammer unterliegt in entsprechender Anwendung des § 11 Absatz 1 Satz 1 der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Abweichende Regelungen durch oder auf Grund anderer Gesetze bleiben hiervon unberührt. Der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen die Beschlüsse über
- 1. eine Satzung nach § 10a Absatz 4 Nummer 2 und 3,
- 2. die Übernahme von Aufgaben nach § 10a Absatz 8,
- 3. die Beitragsordnung und die Gebührenordnung nach § 10b Absatz 3,
- 4. die Satzung nach § 10b Absatz 5 Satz 2,
- 5. die Satzung nach § 10c Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und
- 6. die Satzung nach Absatz 3 Satz 3.