(1) Durch Landesrecht können ergänzende Vorschriften erlassen werden über
- 1. die Errichtung und Auflösung von Industrie- und Handelskammern sowie von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen,
- 2. die Änderung der Bezirke bestehender Industrie- und Handelskammern,
- 3. die für die Ausübung der Befugnisse des § 11 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörden,
- 4. die Aufsichtsmittel, welche erforderlich sind, um die Ausübung der Befugnisse gemäß § 11 Abs. 1 und 2 zu ermöglichen,
- 5. die Verpflichtung der Steuerveranlagungsbehörden zur Mitteilung der für die Festsetzung der Beiträge erforderlichen Unterlagen an die Industrie- und Handelskammern,
- 6. die Verpflichtung der Behörden zur Amtshilfe bei Einziehung und Beitreibung von Abgaben (§ 3 Abs. 8),
- 7. die Prüfung des Jahresabschlusses der Industrie- und Handelskammern,
- 8. die Befugnis der Industrie- und Handelskammern zur Führung eines Dienstsiegels.