GGV | Verordnung über die Anlegung und Führung von Gebäudegrundbüchern
15 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert
§ 1 — Anwendungsbereich§ 2 — Grundsatz für vorhandene Grundbuchblätter§ 3 — Gestaltung und Führung neu anzulegender Gebäudegrundbuchblätter§ 4 — Nachweis des Gebäudeeigentums oder des Rechts zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a EGBGB§ 5 — Eintragung des dinglichen Nutzungsrechts§ 6 — Eintragung des Gebäudeeigentums gemäß Artikel 233 §§ 2b und 8 EGBGB§ 7 — Vermerk zur Sicherung der Ansprüche aus der Sachenrechtsbereinigung aus dem Recht zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a EGBGB§ 8 — Nutzungsrecht, Gebäudeeigentum oder Recht zum Besitz für mehrere Berechtigte§ 9 — Nutzungsrecht oder Gebäudeeigentum auf bestimmten Grundstücksteilen§ 10 — Nutzungsrecht, Gebäudeeigentum oder Recht zum Besitz auf nicht bestimmten Grundstücken oder Grundstücksteilen§ 11 — Widerspruch§ 12 — Aufhebung des Gebäudeeigentums§ 13 — Bekanntmachungen§ 14 — Begriffsbestimmungen, Teilung von Grundstück und von Gebäudeeigentum§ 15 — Überleitungsvorschrift