(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Durchführung der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes auf die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prüfen:
- 1. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes,
- 2. die Einhaltung des Ausbildungsprogramms nach § 47b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes,
- 3. die Dokumentation der durchgeführten Einweisungslehrgänge, die Folgendes umfasst:
- a) die Vornamen und Familiennamen des Lehrgangsleiters und der eingesetzten Lehrkräfte,
- b) die Vornamen und Familiennamen und die Geburtsdaten der Teilnehmer,
- c) die Kurzdarstellung des Verlaufs des Lehrgangs einschließlich der Inhalte und eingesetzten Methoden,
- d) das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Kurse und
- e) die Anwesenheit der Teilnehmer bei allen Kursen.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen in die Überwachung einbeziehen.