(5) Unwirksam sind Vereinbarungen zu Lasten des Teilnehmers über
- 1. Vertragsstrafen,
- 2. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen,
- 3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen,
- 4. den Verzicht des Teilnehmers auf das Recht, im Falle der Abtretung der Ansprüche des Veranstalters an einen Dritten Einwendungen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den Veranstalter begründet waren, dem neuen Gläubiger entgegenzusetzen.
Ebenfalls unwirksam ist eine Vereinbarung, durch die sich der Teilnehmer im Zusammenhang mit dem Abschluss des Fernunterrichtsvertrags verpflichtet, Waren zu erwerben oder den Gebrauch von Sachen oder Dienst- oder Werkleistungen in Anspruch zu nehmen, deren Erwerb oder deren Inanspruchnahme nicht den Zielen des Fernunterrichtsvertrags dient.