(3) Bei einem Fernunterrichtsvertrag gehören zu den wesentlichen Eigenschaften, über die der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren hat, in der Regel insbesondere
- 1. die Art und Geltung des Lehrgangsabschlusses,
- 2. Ort, Dauer und Häufigkeit des begleitenden Unterrichts,
- 3. Angaben über die vereinbarten Zeitabstände für die Lieferung des Fernlehrmaterials,
- 4. wenn der Fernunterrichtsvertrag die Vorbereitung auf eine öffentlich-rechtliche oder sonstige externe Prüfung umfasst, auch die Angaben zu Zulassungsvoraussetzungen.