(1) Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der
- 1. der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und
- 2. der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.