Artikel 5 Zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken benannte Behörden der Mitgliedstaaten

Für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 2 benennen die Mitgliedstaaten die Behörden, die gemäß dieser Verordnung berechtigt sind, einen Abgleich mit …