Artikel
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Zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken zugangsberechtigte Prüfstellen der Mitgliedstaaten
(1) Für die in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Zwecke benennt jeder Mitgliedstaat eine einzige nationale Behörde oder eine Stelle innerhalb einer solchen Behörde als Prüfstelle. Die Prüfstelle ist eine Behörden des Mitgliedstaats, die für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten zuständig ist.
(2) Die Prüfstelle gewährleistet, dass die Bedingungen für die Beantragung eines Abgleichs von Fingerabdruckdaten mit Eurodac-Daten erfüllt sind.