(1) Für das Betriebsmanagement von Eurodac ist die Agentur zuständig.
(2) Die Agentur ist für folgende Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur zuständig:
a.Überwachung
b.Sicherheit
c.Koordinierung der Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dem Betreiber.
(3) Die Kommission ist für alle nicht in Absatz 2 genannten Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur zuständig, insbesondere für:
a.den Haushaltsvollzug
b.Anschaffung und Erneuerung
c.vertragliche Belange.
(4) Unbeschadet des Artikels 17 des Statuts wendet die Agentur angemessene Regeln zur Gewährleistung der beruflichen Schweigepflicht oder einer anderen vergleichbaren Geheimhaltungspflicht auf alle Mitarbeiter an, die mit Eurodac-Daten arbeiten. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden dieser Personen aus dem Amt oder Dienstverhältnis oder nach der Beendigung ihrer Tätigkeit weiter.