Artikel 15
Datenspeicherung
(1) Die in Artikel 14 Absatz 2 aufgeführten Daten werden im Zentralsystem gespeichert.
(2) Für den Abgleich von in der Folge an das Zentralsystem übermittelten Daten zu Personen, die internationalen Schutz beantragen, mit den in Absatz 1 genannten Daten gelten die in Artikel 9 Absätze 3 und 5 sowie in Artikel 25 Absatz 4 vorgesehenen Verfahren.