(2) Daten zu Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 14 Absatz 1 werden gemäß Artikel 28 Absatz 3 aus dem Zentralsystem gelöscht, sobald dem Herkunftsmitgliedstaat vor Ablauf des Zeitraums von 18 Monaten nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels einer der folgenden Umstände bekannt wird:
- a. dem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen wurde ein Aufenthaltstitel erteilt;
- b. der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose hat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen;
- c. der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose hat die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats angenommen.