(2) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt so bald wie möglich, spätestens jedoch 72 Stunden nach dem Datum des Aufgreifens, an das Zentralsystem die folgenden Daten zu Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß Absatz 1, die nicht zurückgewiesen wurden:
- a. Fingerabdruckdaten
- b. Herkunftsmitgliedstaat, Ort und Zeitpunkt, zu dem die Person aufgegriffen wurde
- c. Geschlecht
- d. vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer
- e. Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke
- f. Zeitpunkt der Übermittlung der Daten an das Zentralsystem
- g. Benutzerkennwort