(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. nähere Regelungen für die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung treffen,
- 2. die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und insbesondere Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie
- 3. Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen.
Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die jeweils in Anhang I zu der Richtlinie (EU) 2019/944 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 vorgesehenen Maßnahmen sind zu beachten.