(2) Das Vergleichsinstrument nach Absatz 1 muss
- 1. unabhängig von den Stromlieferanten und -erzeugern betrieben werden und sicherstellen, dass die Stromlieferanten bei den Suchergebnissen gleichbehandelt werden;
- 2. die Inhaber und Betreiber des Vergleichsinstruments sowie dessen Finanzierung und eventuelle Kontrolleure eindeutig offenlegen;
- 3. klare und objektive Kriterien enthalten, auf die sich der Vergleich stützt, und diese offenlegen;
- 4. eine leicht verständliche und eindeutige Sprache verwenden sowie barrierefrei zugänglich sein;
- 5. korrekte und aktuelle Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben;
- 6. allen Stromlieferanten offenstehen und eine breite Palette an Angeboten umfassen, die den Gesamtmarkt abdeckt; falls die angebotenen Informationen keine vollständige Marktübersicht darstellen, ist eine eindeutige diesbezügliche Erklärung auszugeben, bevor die Ergebnisse angezeigt werden;
- 7. ein wirksames Verfahren für die Meldung falscher Informationen zu veröffentlichten Angeboten und weiteren Angaben und deren zügiger Korrektur vorsehen;
- 8. unentgeltlich Preise, Tarife und Vertragsbedingungen von den verschiedenen Angeboten verschiedener Stromlieferanten vergleichen, die Kunden zur Verfügung stehen;
- 9. den Schutz personenbezogener Daten gewährleisten.