(7) Vor dem Abschluss sowie, im Falle einer Änderung der in den Nummern 1 bis 7 genannten Angaben, vor der Verlängerung eines Stromliefervertrages mit dynamischen Tarifen nach Absatz 2 oder eines Festpreisvertrages nach Absatz 4 hat der Stromlieferant dem Letztverbraucher jeweils eine knappe, leicht verständliche und klar gekennzeichnete Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen zur Verfügung zu stellen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss:
- 1. die in § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Informationen,
- 2. die Aufschlüsselung der einzelnen Preisbestandteile,
- 3. soweit zutreffend, Angaben zu einmaligen Kosten, Sonderangeboten, Zusatzleistungen oder Preisnachlässen,
- 4. bei Festpreisverträgen den Gesamtpreis,
- 5. Informationen, ob es sich um einen Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifen nach Absatz 2 oder um einen Festpreisvertrag nach Absatz 4 handelt und welche Vorteile, Nachteile und Risiken mit der jeweils gewählten Vertragsart verbunden sind,
- 6. Informationen über den Einbau eines intelligenten Messsystems im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes, sofern es für den Abschluss des Vertrages notwendig ist, sowie
- 7. die Rechte und Bedingungen, die in den folgenden Regelungen benannt sind:
- a) § 41 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 4, 8 und 10 bis 12,
- b) § 41 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Bezug auf die Kündigungstermine und Kündigungsfristen,
- c) § 41 Absatz 5 und
- d) § 41b Absatz 1.