(1) Die Bundesnetzagentur entwertet einen Zuschlag,
- 1. soweit der Zuschlag nach Ablauf der Frist zur Realisierung der Anlage erlischt,
- 2. wenn der Bieter seinen Zuschlag zurückgeben darf und soweit er von diesem Recht Gebrauch gemacht hat,
- 3. soweit die Bundesnetzagentur den Zuschlag nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz zurücknimmt oder widerruft oder
- 4. soweit der Zuschlag durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise seine Wirksamkeit verliert.