(1a) Bei Ausschreibungen von Solaranlagen des ersten Segments veröffentlicht die Bundesnetzagentur zusätzlich eine Aufstellung der bezuschlagten Mengen differenziert nach:
- 1. der bezuschlagten Gesamtmenge für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c sowie nach den davon jeweils bezuschlagten Teilmengen für Anlagen, die
- a) ausschließlich senkrecht ausgerichtet und insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern aufgeständert werden sollen und
- b) insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert werden sollen,
- 2. der bezuschlagten Gesamtmenge für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d,
- 3. der bezuschlagten Gesamtmenge für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e,
- 4. der bezuschlagten Gesamtmenge für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe f und
- 5. der außerhalb dieser Kategorien bezuschlagten Gesamtmenge.