(4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März die Differenz der Mengen nach Absatz 3 fest und verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert,
- 1. in den Jahren 2023 bis 2025 gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine und
- 2. in den Jahren 2026 bis 2028 jeweils auf das Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins am 1. Juni.