(3) Die Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 verringert sich nach Berücksichtigung der §§ 23a bis 26 in folgender Reihenfolge, wobei der Anspruch keinen negativen Wert annehmen kann:
- 1. nach Maßgabe des § § 39i Absatz 2 Satz 1 oder § 44b Absatz 1 Satz 2 für den dort genannten Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge aus Biogas,
- 2. nach Maßgabe des § 51 bei negativen Preisen,
- 3. nach Maßgabe der §§ 52 und 44c Absatz 8 sowie der Anlage 3 Nummer I.5 bei einem Verstoß gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes,
- 4. nach Maßgabe des § 53 bei der Inanspruchnahme einer Einspeisevergütung,
- 5. (weggefallen)
- 6. nach Maßgabe des § 53b bei der Inanspruchnahme von Regionalnachweisen,
- 7. nach Maßgabe des § 53c bei einer Stromsteuerbefreiung und
- 8. für Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt wird,
- a) nach Maßgabe des § 54 Absatz 1 im Fall der verspäteten Inbetriebnahme einer Solaranlage,
- b) nach Maßgabe des § 54 Absatz 2 im Fall der Übertragung der Zahlungsberechtigung für eine Solaranlage auf einen anderen Standort und
- c) nach Maßgabe des § 54 Absatz 3 im Fall der Nichterbringung des Nachweises über den gleichzeitigen Nutzpflanzenanbau oder die gleichzeitige landwirtschaftliche Nutzung.