(2) Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 müssen die Anlagenbetreiber auch angeben:
- 1. die Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 Satz 1, in die gewechselt wird,
- 2. bei einem Wechsel in eine Direktvermarktung den Bilanzkreis, dem der direkt vermarktete Strom zugeordnet werden soll, und
- 3. bei einer prozentualen Aufteilung des Stroms auf verschiedene Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 2 Satz 2 die Prozentsätze, zu denen der Strom den Veräußerungsformen zugeordnet wird.
Bei einer erstmaligen Zuordnung oder einem Wechsel zum Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 von Anlagen auf Gebäuden, die nicht Wohngebäude sind, oder Nebenanlagen solcher Gebäude sind zusätzlich abzugeben:
- 1. eine Eigenerklärung, dass der Anlagenbetreiber oder der Dritte und der Letztverbraucher nicht in einer gemäß § 21 Absatz 3 Satz 2 den Anspruch auf Mieterstromzuschlag ausschließenden Beziehung zueinander stehen, und
- 2. eine Selbstverpflichtung, dass jede Änderung der der Erklärung nach Nummer 1 zugrundeliegenden Umstände unverzüglich dem Netzbetreiber mitgeteilt wird.