(1) Anlagenbetreiber müssen jede Anlage einer der folgenden Veräußerungsformen zuordnen:
- 1. der Marktprämie nach § 20,
- 2. der Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 4,
- 3. dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 oder
- 4. der sonstigen Direktvermarktung nach § 21a.
Sie dürfen mit jeder Anlage nur zum ersten Kalendertag eines Monats zwischen den Veräußerungsformen wechseln. Ordnet der Anlagenbetreiber die Anlage dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 zu, ist zugleich die Veräußerungsform für den Strom zu wählen, der aus dieser Anlage in das Netz eingespeist wird. Eine Anlage kann der Ausfallvergütung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht zugeordnet werden, wenn sie innerhalb der letzten 24 Monate zumindest zeitweise der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet war.