(2) Die federführende Überwachungsbehörde ist befugt,
- a. Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevantes Material unabhängig von der Speicherform zu prüfen;
- b. beglaubigte Kopien oder Auszüge dieser Aufzeichnungen, Daten und dokumentierten Verfahren und von sämtlichen sonstigen Materialien anzufertigen oder zu verlangen;
- c. Vertreter des kritischen IKT-Drittdienstleisters vorzuladen und zur Abgabe mündlicher oder schriftlicher Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen aufzufordern, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die Antworten aufzuzeichnen;
- d. jede andere natürliche oder juristische Person zu befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt;
- e. Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern.