(3) Fordert die federführende Überwachungsbehörde durch entsprechenden Beschluss gemäß Absatz 1 Informationen an, verfährt sie wie folgt:
- a. Sie nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens Bezug;
- b. sie gibt den Zweck des Ersuchens bekannt;
- c. sie erläutert, welche Informationen gefordert werden;
- d. sie legt die Frist für die Vorlage der Informationen fest;
- e. sie nennt die Zwangsgelder, die nach Artikel 35 Absatz 6 verhängt werden, wenn die geforderten Informationen unvollständig sind oder nicht innerhalb der unter Buchstabe d genannten Frist vorgelegt werden;
- f. sie weist auf das Recht nach den Artikeln 60 und 61 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 hin, vor dem Beschwerdeausschuss der ESA Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen und den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden Gerichtshof) überprüfen zu lassen.