(2) Die Bediensteten und sonstige Personen, die von der federführenden Überwachungsbehörde zur Durchführung einer Vor-Ort-Inspektion ermächtigt wurden, sind befugt,
- a. diese Geschäftsräume, Grundstücke oder Gebäude zu betreten; und
- b. diese Geschäftsräume, Bücher oder Aufzeichnungen für die Dauer der Inspektion und in dem für die Inspektion erforderlichen Umfang zu versiegeln.