(7) Bevor die zuständigen Behörden in Bezug auf Großkredite die spezifischen strukturellen Maßnahmen im Sinne des Absatzes 6 erlassen, zeigen sie dies dem Rat, der Kommission,, den betroffenen zuständigen Behörden und der EBA mindestens zwei Monate vor der Veröffentlichung der Entscheidung über den Erlass der strukturellen Maßnahmen an und legen einschlägige quantitative und qualitative Nachweise für alle nachstehenden Punkte vor:
- a. das Ausmaß der Tätigkeiten, die von den strukturellen Maßnahmen betroffen sind,
- b. eine Erläuterung, warum die geplanten Maßnahmen in Bezug auf den Einlegerschutz als angemessen, wirksam und verhältnismäßig angesehen werden,
- c. eine Bewertung der voraussichtlichen positiven oder negativen Auswirkungen der Maßnahmen auf den Binnenmarkt, die sich auf die dem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Informationen stützt.