(1) Die Institute melden den für sie zuständigen Behörden für jeden vergebenen Großkredit, den sie halten, auch wenn diese Großkredite von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 ausgenommen sind, Folgendes:
- a. Name des Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden, an den bzw. an die das Institut den Großkredit vergeben hat;
- b. Risikopositionswert, gegebenenfalls vor der Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung;
- c. gegebenenfalls Art der verwendeten Besicherung/Absicherung mit bzw. ohne Sicherheitsleistung;
- d. Risikopositionswert gegebenenfalls nach Berücksichtigung der Wirkung der für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 berechneten Kreditrisikominderung.