(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 gibt die EBA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen festgelegt wird, wie die zuständigen Behörden Folgendes ermitteln können:
- a. die Ausnahmefälle nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels;
- b. den Zeitraum, der zur Wiederherstellung der Einhaltung als angemessen erachtet wird;
- c. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, um die zeitnahe Wiedereinhaltung durch das Institut sicherzustellen.