(2) Für die Berechnung der in Artikel 325bb Absatz 1 genannten partiellen Expected Shortfalls PESRSt und PESRS,it erfüllen die Institute neben den Anforderungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels die folgenden Anforderungen:
- a. Bei der Berechnung von PESRSt wenden die Institute die Szenarien künftiger Schocks lediglich auf die modellierbaren Risikofaktoren derjenigen Positionen des Portfolios an, die der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren angehören, die das Institut im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde in einer Weise ausgewählt hat, die sicherstellt, dass auf der Grundlage der über die letzten 60 Geschäftstage gebildeten Summe die folgende Bedingung erfüllt wird:
- b. bei der Berechnung von PESRS,it wenden die Institute die Szenarien künftiger Schocks lediglich auf die modellierbaren Risikofaktoren derjenigen Positionen des Portfolios an, die der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren angehören, die das Institut für die Zwecke des Buchstabens a des vorliegenden Absatzes ausgewählt hat und die der Risikofaktorgruppe i gemäß Artikel 325bd zugeordnet wurden;
- c. die Szenarien künftiger Schocks, die auf die unter den Buchstaben a und b genannten modellierbaren Risikofaktoren angewandt werden, basieren auf Daten, die anhand von historischen Daten eines ununterbrochenen Zwölfmonatszeitraums mit Finanzstress kalibriert werden, den das Institut so wählt, dass der partielle Expected Shortfall PESRSt maximiert wird. Für die Ermittlung der Stressphase legen die Institute im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden einen Beobachtungszeitraum zugrunde, der spätestens am 1. Januar 2007 beginnt; und
- d. das Institut kalibriert die in den partiellen Expected Shortfall PESRS,it einfließenden Daten anhand des Zwölfmonatszeitraums mit Finanzstress, den es für die Zwecke des Buchstabens c festgelegt hat.